Satzung des Schützenvereins „Burgwache“ Hausdülmen 1837 e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Schützenverein „Burgwache“ Hausdülmen 1837 e. V. Sitz des Vereins ist Hausdülmen.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Geselligkeit und die Wahrung der Traditionen, sowie, nach
Beschluss der Mitgliederversammlung, das Feiern eines Schützenfestes.

Der Verein ist
politisch und religiös streng neutral.

Er bekennt sich zu den
Grundsätzen der Demokratie und Menschenrechte.

Er tritt rassistischen,
fremden- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen sowie menschenverachtenden oder diskriminierenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, Religion, ethnischen Zugehörigkeit, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Behinderung, aktiv entgegen.

 

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

1.1. Ordentliches Mitglied kann jede männliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und mindestens 16 Jahre alt ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Ablehnung ist das Aufnahmegesuch zur endgültigen Entscheidung an die nächste Mitgliederversammlung weiterzuleiten.

1.2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

2. Ende der Mitgliedschaft

2.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

2.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss:

bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

bei wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung,

bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondre bei Kundgabe ausländerfeindlicher oder rassistischer Gesinnung.

Die vorläufige Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Der Ausgeschlossene erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird dann endgültig über den Ausschluss entschieden.

2.3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn Vereinsbeiträge rückständig sind und ihre Zahlung
nicht innerhalb einer Frist bis 14 Tage vor dem Schützenfest erfolgt ist.

§4 Beitrag

Die Vereinsmitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er wird im ersten Quartal des Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen oder ist bis spätestens 14 Tage vor dem Schützenfest auf das Konto des Schützenvereins einzuzahlen.

Vereinsmitglieder, die im Beitragsjahr (Kalenderjahr) das 18. Lebensjahr noch nicht vollenden, zahlen 50% des Mitgliedsbeitrages. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder, die im Beitragsjahr 63 Jahre alt werden.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Über Beitragsbefreiungen in besonderen Fällen, entscheidet der Vorstand. Frauen verstorbener Vereinsmitglieder haben zum Schützenfest freien Eintritt.

§5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

1.1 Der Vorstand

1.2. Die Mitgliederversammlung

1.1.2 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer, dem kommandierenden Offizier und 6 weiteren Mitgliedern.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Geschäftsführer. Jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes müssen gemeinsam handeln, bzw. sind vertretungsberechtigt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl.

1.1.3 Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Leitung der Angelegenheiten des Vereines. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, dazu ist die Anwesenheit von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern erforderlich, von denen mindestens eines dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

1.2.1 Die Mitgliederversammlung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres stattzufinden. Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
c. Entlastung des Vorstandes d. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand oder dem Offizierskorps angehören dürfen.
e. Wahl des Vorstandes
f. Wahl des Offizierskorps
g. Festlegung des Jahresbeitrages
h. Festlegung der Feier eines Schützenfestes
i. Festlegung der Höhe der finanziellen Unterstützung des Königs und der Königin
Satzungsänderungen
k. Ausschluss von Vereinsmitgliedern
l. Auflösung des Vereines

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens 30 Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (der Dülmener Zeitung) und durch Aushang im Ortsteil Hausdülmen (Schaukasten am Burgplatz) rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher) bekannt gegeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Die Auflösung des Vereines bedarf einer 9/10 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§6 Offizierskorps

Das Offizierskorps besteht aus:

a. dem Kommandeur
b. dem Oberst
c. dem Adjutanten
d. 8 Kompanieoffizieren
e. 3 Fahnenoffizieren
f. 5 Offizieren für den Fahnenschlag

4. Die Wahl der Offiziere erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für fünf
Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl.

In je einem Wahlgang sind zu wählen:

a. der Kommandeur
b. der Oberst
c. der Adjutant
d. die Kompanieoffiziere
e. die Fahnenoffiziere
f. die Fahnenschläger

Über kurzfristig erforderliche Umbesetzungen im Offizierskorps entscheidet der
Vorstand.

§7 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird vom Geschäftsführer ehrenamtlich verwaltet. Die Kassenführung wird jährlich einmal von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand oder dem Offizierskorps angehören dürfen, geprüft. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Diese entscheidet dann über die Entlastung des Vorstandes.

§8 Königswürde

1. Schützenkönig:

Der Schützenkönig wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder ermittelt. Der Bewerber für die Königswürde muss entweder Vereinsmitglied und ortsansässig oder aber, wenn er seinen Wohnsitz nicht in Hausdülmen hat, mindestens drei Jahre lang Mitglied des Schützenvereines „Burgwache“ Hausdülmen 1837 e. V. sein. Der Bewerber muss das 30. Lebensjahr erreicht haben. Rechte und Pflichten sind in einem besonderen Leitfaden geregelt. Der Leitfaden liegt beim Königsschießen öffentlich aus. Der Verein gewährt dem Schützenkönig eine finanzielle Unterstützung zur Bestreitung der Festkosten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erst nach Ablauf von fünf Jahren kann die Königswürde erneut wiedererlangt werden.

2. Jungschützenkönig:

Der Jungschützenkönig wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder ermittelt, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr am Schützenfest Sonntag noch nicht erreicht haben. Die Rechte und Pflichten des Jungschützenkönigs sind ebenfalls in einem besonderen Leitfaden geregelt.
Der Verein gewährt dem Jungschützenkönig eine finanzielle Unterstützung zur Bestreitung der Festkosten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erst nach Ablauf von drei Jahren kann die Jungkönigswürde erneut wiedererlangt werden.

3. Königinnen

Königin kann nur werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Rechte und Pflichten sind in einem besonderen Leitfaden geregelt. Der Verein gewährt der Königin eine finanzielle Unterstützung zur Bestreitung der Festkosten. Für die Jungschützenkönigin entfällt diese Unterstützung.

§9 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Einzelheiten durch Verordnung (z. B. Schießordnung, Festordnung etc.) zu regeln, soweit diese der Satzung nicht entgegenstehen und nicht wesentliche Belange des Vereins betreffen. Über wesentliche Belange des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Diese Satzung setzt alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

Hausdülmen,16.02.2008

Der Vorstand

Robert Laermann (1. Vorsitzender)
Marco Brockmann (Schriftführer)